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Hinweise zum Aufenthalt von Jugendlichen auf öffentlichen Tanzveranstaltungen und in Diskotheken (§ 5 JuSchG)
In dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist unter anderem der Besuch öffentlicher Tanzveranstaltungen von Kindern und Jugendlichen geregelt. Zu den öffentlichen Tanzveranstaltungen gehören z.B. Diskotheken, Zeltfeten, Scheunenpartys, Tanzfeste von Vereinen oder Gesellschaften usw.
- Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu öffentlichen Tanzveranstaltungen nicht gestattet.
- Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sich bis 24.00 Uhr auf öffentlichen Tanzveranstaltungen aufhalten.
- Für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder erziehungsbeauftragten Person sind die Zeitgrenzen aufgehoben.
Personensorgeberechtigte Personen sind in der Regel die Eltern.
Die Eltern haben die Möglichkeit, einer anderen volljährigen Person einen Erziehungsauftrag für ihren Sohn/ihre Tochter zu erteilen. Hier können Sie das Formular zur Erziehungsbeauftragung ausdrucken und ausfüllen.
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